§ 4.
Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bundesministerium für Inneres im Sinne des § 39 Abs. 1 Z 1 ZDG binnen zwei Wochen ab Dienstantritt, bei einer allfälligen Änderung ab Wirksamwerden derselben, die für die Zuerkennung der pauschalierten Fahrtkostenvergütung notwendigen Daten bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10005775
Dokumentnummer
NOR12062192
alte Dokumentnummer
N4198811428F
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
