§ 4 FK-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 4.

Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bundesministerium für Inneres im Sinne des § 39 Abs. 1 Z 1 ZDG binnen zwei Wochen ab Dienstantritt, bei einer allfälligen Änderung ab Wirksamwerden derselben, die für die Zuerkennung der pauschalierten Fahrtkostenvergütung notwendigen Daten bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10005775

Dokumentnummer

NOR12062192

alte Dokumentnummer

N4198811428F

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