§ 4 Fischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

§ 4.

(1) Jede Partie von Fischereierzeugnissen muss bei der Anlandung oder bei der Entnahme aus dem Teich, spätestens jedoch vor dem ersten Verkauf dem Fleischuntersuchungstierarzt zur Fleischuntersuchung bereitgestellt und von diesem auf Genusstauglichkeit geprüft werden. Hiebei sind die Bestimmungen des Anhanges zu dieser Verordnung einzuhalten.

(2) Die Kontrolle nach Abs. 1 ist bei jeder Partie stichprobenweise durchzuführen.

(3) Lässt die stichprobenweise, organoleptische Kontrolle kein eindeutiges Urteil zu, so ist die Untersuchung auf alle Fischereierzeugnisse der Partie auszudehnen. Erforderlichenfalls sind chemische beziehungsweise mikrobiologische Untersuchungen in zugelassenen Laboratorien durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20000380

Dokumentnummer

NOR40003888

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