§ 4 Fischseuchenverordnung 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2006

Besondere Bestimmungen zu den §§ 11 und 11a TSG

Besondere Bestimmungen zu den §§ 11 und 11a TSG

§ 4

Die §§ 11 und 11a TSG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass das zum Transport von Tieren gemäß § 1 Z 1 dieser Verordnung benötigte Wasser nicht auslaufen oder abfließen kann und bei Bedarf im Verlauf der Beförderung in einer geeigneten Anlage erneuert wird; hierbei darf keine Gefahr der Übertragung von Tierseuchen gemäß § 2 dieser Verordnung entstehen.

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