Besondere Bestimmungen zu den §§ 11 und 11a TSG
Besondere Bestimmungen zu den §§ 11 und 11a TSG
§ 4
Die §§ 11 und 11a TSG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass das zum Transport von Tieren gemäß § 1 Z 1 dieser Verordnung benötigte Wasser nicht auslaufen oder abfließen kann und bei Bedarf im Verlauf der Beförderung in einer geeigneten Anlage erneuert wird; hierbei darf keine Gefahr der Übertragung von Tierseuchen gemäß § 2 dieser Verordnung entstehen.
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