§ 4 FIP-StrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Grundpflichten von Luftfahrzeugbetreibern

§ 4.

(1) Luftfahrzeugbetreiber im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmer oder sonstige Arbeitgeber, die zur Durchführung ihrer Flüge einer Genehmigung auf Grund des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, bedürfen oder Personen als fliegendes Personal sonst einsetzen.

(2) Luftfahrzeugbetreiber haben unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls Maßnahmen zu treffen, um die Strahlenexposition der bei ihnen als fliegendes Personal eingesetzten Personen so niedrig zu halten, wie dies nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Faktoren möglich und vertretbar ist.

(3) Der Pflicht zur Dosisminimierung nach Abs. 2 ist insbesondere bei der Erstellung der Arbeitspläne und bei der Festlegung der Flugrouten und -profile Rechnung zu tragen.

(4) Luftfahrzeugbetreiber haben mindestens alle fünf Jahre, bei relevanten Änderungen der für die Dosis maßgeblichen Parameter jedoch unverzüglich, für die bei ihnen als fliegendes Personal eingesetzten Personen anhand der inAnlage 1 festgelegten oder gleichwertiger Kriterien eine Abschätzung der individuell zu erwartenden effektiven Dosis aus kosmischer Strahlung durchzuführen. Die Luftfahrzeugbetreiber haben die Grundlagen und Ergebnisse dieser Abschätzung schriftlich zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist sieben Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Für Personen, für die die Dosisabschätzung gemäß Abs. 4 eine effektive Dosis von über 1 Millisievert im Jahr ergibt, hat der Luftfahrzeugbetreiber die Strahlenexposition auf monatlicher Basis durch Auswertestellen gemäß § 5 ermitteln zu lassen. Er hat der zuständigen Behörde und der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde unverzüglich mitzuteilen, welche Auswertestelle mit der physikalischen Kontrolle beauftragt wurde.

(6) Für Personen, die bei mehreren Luftfahrzeugbetreibern als fliegendes Personal eingesetzt werden, haben diese Betreiber die Dosisabschätzung gemäß Abs. 4 und die allenfalls erforderliche Dosisermittlung gemäß Abs. 5 entsprechend zu koordinieren.

(7) Sofern für die Dosisermittlung Dosismessungen in Flugzeugen erforderlich sind, sind diese durch den Luftfahrzeugbetreiber zu ermöglichen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Auswertestelle als Voraussetzung für die Zulassung oder Akkreditierung im Rahmen des Qualitätsmanagements die Durchführung von Dosismessungen in Flugzeugen vorgeschrieben wurde; in diesem Fall hat die Auswertestelle die anfallenden Kosten zu tragen.

Schlagworte

Flugprofil

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2024

Gesetzesnummer

20004796

Dokumentnummer

NOR40079233

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