§ 4 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an Geschädigte im Bereich des Handels

Alte FassungIn Kraft seit 11.2.1987

§ 4.

Der Ermittlung der betragsmäßigen Höhe des Schadens ist der jeweilige vergleichbare, nach Zeit und Ort ausgerichtete Verkaufspreis der Waren zugrunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010516

Dokumentnummer

NOR12134246

alte Dokumentnummer

N8198710066Y

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