§ 4 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an die Geschädigten in der Vieh- und Fleischwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1986

§ 4.

(1) Bei Schäden oder Vermögensnachteilen, die dadurch entstanden sind, daß Rinder (einschließlich Kälber), die zur Schlachtung vorgesehen waren und bei denen nach Messung am Lebendvieh eine den Grenzwert überschreitende Kontamination im Fleisch zu erwarten war, zur Weiterfütterung zurückgenommen wurden, werden die Transportkosten mit 550 S und ab dem Tag der Zurücknahme, höchstens jedoch für die Dauer von 60 Tagen, die Fütterungskosten und die Qualitätsminderung mit 30 S pro Tag und Tier pauschaliert, wenn

  1. 1. nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß die Weiterfütterung mit möglichst gering kontaminiertem Futter und
  2. 2. die zweite Vorführung zur Schlachtung frühestens am 30. Tag nach der ersten Vorführung erfolgt ist.

(2) Werden Rinder von Einstellbetrieben zur Weiterfütterung übernommen, ist nach den Bestimmungen gemäß Abs. 1 vorzugehen, wobei die finanzielle Hilfe des Bundes dem Einstellbetrieb gebührt.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010496

Dokumentnummer

NOR12134066

alte Dokumentnummer

N8198611379Y

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