Verhältniszahlen
§ 4.
Abweichend vom § 8 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes werden folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen festgelegt:
- 1. zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen ein Lehrling,
- 2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personje ein weiterer Lehrling.
- Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten neben dem Lehrberechtigten (Betriebsinhaber; bei Gesellschaften der Geschäftsführer) jene, die eine fachlich einschlägige Ausbildung im Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau beziehungsweise in einem verwandten Lehrberuf, oder eine einschlägige schulische Berufsausbildung absolviert haben beziehungsweise auch Personen die eine zumindest dreijährige einschlägige Praxis nachweisen können.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20004868
Dokumentnummer
NOR40080341
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)