§ 4 Finanzdienstleistung-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Verhältniszahlen

§ 4.

Abweichend vom § 8 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes werden folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen festgelegt:

  1. 1. zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen ein Lehrling,
  2. 2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personje ein weiterer Lehrling.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20004868

Dokumentnummer

NOR40080341

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