§ 4 Finanz- und Rechnungswesenassistenz-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 31.5.2012

Inkrafttreten

§ 4.

(1)   Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 betreffend der Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Finanz- und Rechnungswesenassistenz treten mit 1. Juni 2012 in Kraft.

(2)  Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Buchhaltung, BGBl. II Nr. 17/2004 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2012 außer Kraft.

(3)  Lehrlinge, die am 31. Mai 2012 im Lehrberuf Buchhaltung ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß § 1 Z 2 und § 6 Z 2 der Verordnung über die Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen (Prüfungsordnung für den Lehrberuf Buchhaltung) antreten.

(4)  Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Buchhaltung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Finanz- und Rechnungswesenassistenz voll anzurechnen.

Schlagworte

Finanzassistenz

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20007849

Dokumentnummer

NOR40140143

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