§ 4 FinalitaetsG

Alte FassungIn Kraft seit 10.12.1999

§ 4.

Die zentrale Vertragspartei ist eine Stelle, die in einem System zwischen den Instituten eingeschaltet ist und in bezug auf die Zahlungs- bzw. Überweisungsaufträge dieser Institute als deren ausschließliche Vertragspartei fungiert.

Schlagworte

Zahlungsauftrag

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR12057948

alte Dokumentnummer

N3199961088L

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