Studierende
§ 4.
(1) Fachhochschul-Studiengänge sind bei Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen, ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses allgemein zugänglich.
(2) Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Studiengang ist die allgemeine Hochschulreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation.
(3) Die allgemeine Hochschulreife ist in einer der drei folgenden Formen nachzuweisen:
- 1. durch den Besitz eines österreichischen Reifezeugnisses;
- 2. durch den Besitz eines anderen österreichischen Zeugnisses über die Zuerkennung der Hochschulreife;
- 3. durch den Besitz eines ausländischen Zeugnisses, das einem österreichischen Zeugnis gemäß Z 1 oder 2 entweder auf Grund einer internationalen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifizierung gleichwertig ist.
(4) Wenn es das Ausbildungsziel des betreffenden Studienganges erfordert, haben Studienanfänger mit einer einschlägigen beruflichen Qualifikation Zusatzprüfungen nachzuweisen. Die Benennung der einschlägigen beruflichen Qualifikationen und die Zusatzprüfungen werden vom Fachhochschulrat auf Antrag des Erhalters für den beantragten Studiengang festgelegt oder im Einzelfall, für nicht im Anerkennungsbescheid geregelte Qualifikationen, vom Leiter des Lehrkörpers oder vom Fachhochschulkollegium festgelegt. Diese Entscheidung ist innerhalb von zwei Monaten dem Fachhochschulrat zur Kenntnis zu bringen.
(5) Studienanfänger mit einschlägiger beruflicher Qualifikation haben die vorgeschriebenen Zusatzprüfungen entweder vor Aufnahme des Studiums abzulegen oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums, jedenfalls vor Eintritt in das zweite Studienjahr, nachzuweisen. Im Falle eines Teilzeitstudiums kann eine angemessene Verlängerung dieser Frist vorgesehen werden. Die Zusatzprüfungen und die dafür erforderlichen Qualifikationen können an Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt sind, an staatlich organisierten Lehrgängen, an privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, oder an Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, abgelegt bzw. erworben werden.
(6) Ist im Anerkennungsbescheid für einen Studiengang die Beherrschung der deutschen Sprache gefordert, so hat der Studierende den entsprechenden Nachweis zu erbringen.
(7) Anläßlich der Aufnahme der Studierenden und der Verleihung eines akademischen Grades sind, unbeschadet der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, statistische, auch automationsunterstützte, Erhebungen unter Angabe allfälliger Personenkennzeichen zulässig über:
- 1. Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft des Studierenden;
- 2. letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort des Studierenden vor Beginn des Studiums und Wohnsitz im Zeitpunkt der Erhebung;
- 3. Beruf der Eltern und deren Stellung im Beruf, Schulbildung der Eltern;
- 4. Zahl der Geschwister, in Schulausbildung, Berufsausbildung oder beruflicher Tätigkeit;
- 5. Familienstand, Zahl der Kinder des Studierenden, Berufstätigkeit, Studium des Ehegatten;
- 6. berufliche Tätigkeit des Studierenden, Bezug der Studienbeihilfe und von Stipendien;
- 7. Vorbildung des Studierenden;
- 8. bisherige Studien (Hochschule/Fakultät, Studienrichtung, Fachhochschul-Studiengang);
- 9. Studien- und Berufsziele des Studierenden.
Die bei den statistischen Erhebungen in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten Angaben der Studierenden beziehungsweise Absolventen sind geheimzuhalten. Wer der Auskunftspflicht durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 11 des Bundesstatistikgesetzes geahndet wird. Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges hat die ausgefüllten Statistikblätter zu sammeln und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zuzuleiten.
Schlagworte
BGBl. Nr. 91/1965, Studienziel
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Gesetzesnummer
10009895
Dokumentnummer
NOR12124844
alte Dokumentnummer
N7199327921J
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