§ 4 FFP BMBWF

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2019

Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Personal- und Organisationsentwicklung

§ 4.

(1) Die Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern ist ausgehend von der höchsten Führungsebene zu verwirklichen.

(2) Struktur- und Reorganisationsprogramme haben bestmöglich auf die Zielsetzungen der Frauenförderung Bedacht zu nehmen.

(3) Die Maßnahmen zur Frauenförderung sind in das System der Personalplanung und Personalentwicklung zu integrieren. In Arbeitsgruppen zur Umsetzung von Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung, Neuorganisation und Zukunftsprojekten, wie zB bei Verwaltungs-Innovationsprogrammen, ist auf einen verpflichtenden Frauenanteil von mindestens 50 vH hinzuwirken.

(4) Bestehende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen für Frauen und Männer sind durch personelle und organisatorische Maßnahmen auszugleichen.

Schlagworte

Personalentwicklung, Strukturprogramm

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2022

Gesetzesnummer

20010898

Dokumentnummer

NOR40220641

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