§ 4 FeZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Verfahren

§ 4.

(1) Anträge auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der Gebühreninkasso Service GmbH (GIS Gebühren Info Service GmbH) einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den Konzessionär anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller im Antrag nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.

(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen.

(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.

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