Begriffsbestimmung für Grundstücke
§ 4.
Grundstücke im Sinne dieser Gebührenordnung sind Bodenflächen, die gegen andere Bodenflächen so abgegrenzt sind, daß sie eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10011413
Dokumentnummer
NOR12147677
alte Dokumentnummer
N9197042586L
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