§ 4 FamValVO 2023

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2022

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 4.

Für das Kalenderjahr 2023 wird der Betrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 auf Grund des § 108f ASVG statt 58,4 € mit 61,8 € festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2024

Gesetzesnummer

20012062

Dokumentnummer

NOR40248317

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