§ 4 FahrtbV

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.2010

Pflichten des Arbeitgebers

§ 4.

(1) Der Arbeitgeber hat an jeden Lenker und Beifahrer ein auf dessen Namen lautendes persönliches Fahrtenbuch (persönliches Wochenberichtsbuch) auszugeben. Der Arbeitgeber darf jedem Lenker und Beifahrer für ein und denselben Zeitraum nur ein persönliches Fahrtenbuch (persönliches Wochenberichtsbuch) überlassen.

(2) Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis über die ausgegebenen persönlichen Fahrtenbücher (persönlichen Wochenberichtsbücher) zu führen. Dieses hat für jeden Lenker und Beifahrer ein gesondertes Blatt zu enthalten. In das Verzeichnis sind das Ausgabedatum sowie die Nummer und Serienbezeichnung des Fahrtenbuches einzutragen. Der Arbeitgeber hat sich die Ausgabe im Verzeichnis schriftlich (Unterschrift des Lenkers oder Beifahrers mit Datumangabe) bestätigen zu lassen.

(3) Der Arbeitgeber hat jedem Lenker und Beifahrer die für eine ordnungsgemäße Verwendung der persönlichen Fahrtenbücher (persönlichen Wochenberichtsbücher) erforderlichen Anleitungen zu geben.

(4) Die persönlichen Fahrtenbücher (persönlichen Wochenberichtsbücher) sind vom Arbeitgeber in der Regel wöchentlich, mindestens jedoch einmal monatlich daraufhin zu überprüfen, ob die vorgeschriebenen Angaben eingetragen wurden. Die Überprüfung ist durch Unterschrift mit Datumangabe vom Arbeitgeber auf jedem Wochenberichtsblatt zu bescheinigen.

(5) Der Arbeitgeber hat die Durchschriften der abgeschlossenen Wochenberichtsblätter anläßlich der Überprüfung im Sinne des Abs. 4 aus dem persönlichen Fahrtenbuch (persönlichen Wochenberichtsbuch) zu entnehmen. Abgeschlossene persönliche Fahrtenbücher (persönliche Wochenberichtsbücher) hat der Arbeitgeber einzuziehen und die Durchschriften sämtlicher Wochenberichtsblätter dem Lenker oder Beifahrer zu übergeben sowie die Einziehung im Verzeichnis mit Datum zu vermerken. Der Arbeitgeber hat die abgeschlossenen persönlichen Fahrtenbücher (persönlichen Wochenberichtsbücher) mindestens24 Monate aufzubewahren.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 9/2010

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

10008364

Dokumentnummer

NOR40114870

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