Landesumlage
§ 4
Die Landesumlage darf 8,3 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 10 Abs. 1 erster Satz) nicht übersteigen.
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Landesumlage
§ 4
Die Landesumlage darf 8,3 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 10 Abs. 1 erster Satz) nicht übersteigen.
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