§ 4.
Die „Austria Codex-Fachinformation“ ist mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz mit Inhaltsübersichten und Gliederungen auszustatten, die das Auffinden der Fachinformationen einzelner Arzneispezialitäten nach deren Bezeichnung, deren Anwendungsgebieten, deren wirksamen Bestandteilen, deren chemischen, pharmakologischen und therapeutischen, diagnostischen und prophylaktischen Merkmalen oder nach deren Zulassungsinhabern erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10010464
Dokumentnummer
NOR12133450
alte Dokumentnummer
N8198415726L
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