§ 4 EZG 2011

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

2. Abschnitt

Genehmigungen für Anlagen Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen

§ 4.

(1) Anlagen, in denen inAnhang 1, Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 1, Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 für diese Tätigkeiten angegebenen Treibhausgase emittiert werden, und Anlagen, die gemäß § 2 Abs. 5 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden, dürfen ab 1. Jänner 2005 nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde (§ 49) eine Genehmigung nach den folgenden Bestimmungen erteilt wurde.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen aus der betreffenden Anlage gemäß § 7 zu überwachen und darüber gemäß § 9 eine Emissionsmeldung zu erstatten. Eine Genehmigung kann sich auf eine oder mehrere vom selben Inhaber am selben Standort betriebene Anlagen beziehen.

(3) Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben insbesondere folgende Angaben und Auflagen zu enthalten:

  1. 1. Name und Anschrift des Inhabers,
  2. 2. Beschreibung der Tätigkeiten und Emissionen der Anlage,
  3. 3. ein Überwachungskonzept, das den in § 7 genannten Anforderungen entspricht,
  4. 4. erforderlichenfalls Auflagen für die Berichterstattung und
  5. 5. eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 32 Abs. 1 in Höhe der gemäß § 10 geprüften Gesamtemissionen der Anlage für jedes Kalenderjahr binnen vier Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.

(4) Abs. 1 und Abs. 3 Z 5 gelten für Bestandsanlagen gemäß § 3 Z 5 lit. b ab dem 1. Jänner 2013.

(5) Der Genehmigungsbescheid sowie die Genehmigungsakten sind von der Behörde unverzüglich nach Erlassung in elektronischer Form an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung, kann ein Genehmigungsbescheid vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

  1. 1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in wesentlichen Teilen unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
  2. 2. der Inhalt des Bescheids rechtswidrig ist.

(6) Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen berührt nicht die Geltung der anlagenrechtlichen Vorschriften und Genehmigungen, insbesondere vorgeschriebene Emissionsgrenzwerte für andere, nicht inAnhang 1, Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 genannte Luftschadstoffe, ausgenommen in den Fällen des § 46.

(7) Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist mit Bescheid zu entziehen, wenn

  1. 1. die anlagenrechtliche Genehmigung während einer Zuteilungsperiode gemäß §§ 15 Abs. 1 oder 20 erlischt,
  2. 2. die Anlage stillgelegt wird, wobei für die Handelsperiode 2008 bis 2012 ein Emissionsrückgang um mehr als 89% als Stilllegung gilt,
  3. 3. eine Anlage, für die in einem Bescheid gemäß §§ 17 Abs. 3 und 4, 24 Abs. 4 und 5 oder 25 Abs. 5 eine Zuteilung von Emissionszertifikaten erfolgt ist, trotz gültigen Genehmigungsbescheids nicht in Betrieb genommen wird.

(8) Die Behörde hat die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen alle fünf Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzunehmen. Bei Anlagen, deren Genehmigung gemäß § 4 bzw. deren letzte Änderung der Genehmigung gemäß § 6 vor dem 1. Jänner 2009 erfolgt ist, ist die erstmalige Überprüfung bis 31. Dezember 2013 durchzuführen, sofern nicht § 6 Abs. 2 oder 3 zur Anwendung kommen. Bei allen anderen Anlagen ist die Überprüfung spätestens fünf Jahre nach der Genehmigung oder der letzten Änderung der Genehmigung durchzuführen. Wenn die Überprüfung zu einer Änderung der Genehmigung führt, ist Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40151681

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