§ 4 EZG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.2009

2. Abschnitt

Genehmigungen für Anlagen Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen

§ 4.

(1) Anlagen, in denen in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 1 oder in dieser Verordnung für diese Tätigkeiten spezifizierten Emissionen entstehen, und Anlagen, die gemäß § 2 Abs. 3 in den Zuteilungsplan aufgenommen werden, dürfen ab dem 1. Jänner 2005 nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde (§ 26) nach den folgenden Bestimmungen eine Genehmigung erteilt wurde.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass er für die betreffende Anlage in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen gemäß § 7 zu überwachen und darüber gemäß § 8 Bericht zu erstatten. Eine Genehmigung kann sich auf eine oder mehrere vom selben Inhaber am selben Standort betriebene Anlagen beziehen.

(3) Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben insbesondere folgende Angaben und Auflagen zu enthalten:

  1. 1. Name und Anschrift des Inhabers,
  2. 2. Beschreibung der Tätigkeiten und Emissionen der Anlage,
  3. 3. erforderlichenfalls Überwachungsauflagen, in denen jedenfalls Überwachungsmethode und -häufigkeit festgelegt sind,
  4. 4. erforderlichenfalls Auflagen für die Berichterstattung und
  5. 5. eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 18 Abs. 1 in Höhe der nach § 9 geprüften Gesamtemissionen der Anlage für jedes Kalenderjahr ab 2005 binnen vier Monaten nach Ablauf dieses Kalenderjahres.

(4) Der Genehmigungsbescheid ist von der Behörde in elektronischer Form an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(5) Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen berührt nicht die Geltung der anlagenrechtlichen Vorschriften und Genehmigungen, insbesondere vorgeschriebene Emissionsgrenzwerte für andere, nicht in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannten Luftschadstoffe, ausgenommen in den Fällen des § 23.

(6) Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gilt, solange die anlagenrechtliche Genehmigung aufrecht ist. Wenn die anlagenrechtliche Genehmigung vor der ersten oder während einer Zuteilungsperiode gemäß § 11 Abs. 1 erlischt, so erlischt auch die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen. Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erlischt auch, wenn die Anlage stillgelegt wird, die anlagenrechtliche Genehmigung aber weiter besteht. Einer Stilllegung ist es gleichzuhalten, wenn eine Anlage, für die im Zuteilungsplan gemäß § 11 eine Zuteilung von Emissionszertifikaten erfolgt ist, trotz gültigen Genehmigungsbescheids nicht in Betrieb genommen wird. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Antrag des Inhabers mit Bescheid festzustellen, dass eine Anlage nicht als stillgelegt gilt, wenn der Inhaber nachweisen kann, dass der Emissionsrückgang auf Klimaschutzmaßnahmen, wie den Umstieg auf Biomasse, auf einen temporären Produktionsausfall, unter anderem durch Erneuerung oder technischen Umbau, oder auf die wesentliche Verlagerung der Produktion auf andere Anlagen desselben Inhabers zurückzuführen ist. Ein Wechsel in der Person des Inhabers ist der Behörde zu melden, berührt jedoch die Genehmigung nicht.

Schlagworte

Überwachungshäufigkeit

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40110063

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