§ 4 EZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2013

§ 4.

(1) Die Verwundetenmedaille besteht aus einem Kleinod und einem Band. Im Falle einer wiederholten Verleihung der Verwundetenmedaille derselben Klasse ist die Zahl der Medaillen auf dem Band der zuletzt verliehenen Medaille durch die entsprechende Zahl färbiger Mittelstreifen ersichtlich zu machen, wobei mehr als vier Medaillen durch fünf Mittelstreifen zu kennzeichnen sind.

(2) Über die Verleihung der Verwundetenmedaille ist den Personen, denen die Verwundetenmedaille verliehen worden ist, eine Urkunde auszustellen.

(3) Personen, denen die Verwundetenmedaille verliehen worden ist, sind berechtigt, diese zur Uniform oder zur Zivilkleidung zu tragen. Im Falle einer wiederholten Verleihung der Medaille derselben Klasse darf nur die zuletzt verliehene Medaille getragen werden.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Ausstattung und die Art des Tragens der Verwundetenmedaille sind hinsichtlich der Verwundetenmedaille,

  1. a) die an Personen, die dem Bundesheer angehören oder angehört haben, zu verleihen ist, durch eine Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung,
  2. b) die an Personen, die dem Bundesministerium für Inneres oder einer diesem nachgeordneten Dienstbehörde angehören oder angehört haben, zu verleihen ist, durch eine Verordnung des Bundesministers für Inneres
  1. zu erlassen.

(5) Personen, denen die Verwundetenmedaille verliehen worden ist, sind berechtigt, sich als Besitzer der Verwundetenmedaille zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind mit dem Besitz der Verwundetenmedaille nicht verbunden.

(6) Die Verwundetenmedaille geht in das Eigentum der Person, der sie verliehen worden ist, über. Sie darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten des Besitzers nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2023

Gesetzesnummer

10005412

Dokumentnummer

NOR40153512

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