Zulässige Geräte und Schutzsysteme
§ 4
(1) Es dürfen nur Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 sowie Komponenten in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, die alle grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhanges II, welche auf Grund ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung auf sie anzuwenden sind, erfüllen. Komponenten dürfen nur in Verkehr gebracht werden, um in ein Gerät oder Schutzsystem eingebaut zu werden.
(2) Auf Messen, Ausstellungen, bei Vorführungen und dgl. dürfen auch Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 ausgestellt und vorgeführt werden, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich auf diesen Umstand hinweist und sie erst erworben werden können, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung hergestellt hat. Bei Vorführungen sind entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.
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