zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869
Executionsarten, auf welche §. 15 E. O. Anwendung findet.
§. 4.
Die im §. 15 der Executionsordnung bestimmte Einschränkung der Executionsbewilligung gilt für alle Executionsarten, welche durch Entziehung von Vermögensbestandtheilen oder durch Einschränkung oder Behinderung ihrer Verwendung die durch die Gemeinde oder Anstalt zu wahrenden öffentlichen Interessen beeinträchtigen würden; unter letzterer Voraussetzung finden daher die Bestimmungen des §. 15 der Executionsordung insbesondere auch Anwendung, wenn von dem betreibenden Gläubiger auf Unternehmungen, Anlagen oder Rechte der Gemeinde oder Anstalt mittels Zwangsverwaltung Execution geführt wird.
Schlagworte
Exekution, Exekutionsordnung, Exekutionsbewilligung, Exekutionsart, Vermögensbestandteil
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10001704
Dokumentnummer
NOR12021390
alte Dokumentnummer
N2189710423S
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