§ 4 Exekution gegen Gemeinden u. geg. öffentl. u. gemeinnützige Anstalten

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1897

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

Executionsarten, auf welche §. 15 E. O. Anwendung findet.

§. 4.

Die im §. 15 der Executionsordnung bestimmte Einschränkung der Executionsbewilligung gilt für alle Executionsarten, welche durch Entziehung von Vermögensbestandtheilen oder durch Einschränkung oder Behinderung ihrer Verwendung die durch die Gemeinde oder Anstalt zu wahrenden öffentlichen Interessen beeinträchtigen würden; unter letzterer Voraussetzung finden daher die Bestimmungen des §. 15 der Executionsordung insbesondere auch Anwendung, wenn von dem betreibenden Gläubiger auf Unternehmungen, Anlagen oder Rechte der Gemeinde oder Anstalt mittels Zwangsverwaltung Execution geführt wird.

Schlagworte

Exekution, Exekutionsordnung, Exekutionsbewilligung, Exekutionsart, Vermögensbestandteil

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10001704

Dokumentnummer

NOR12021390

alte Dokumentnummer

N2189710423S

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