§ 4 EWR-VersVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Eingriffsnormen

§ 4

Dieses Bundesgesetz berührt nicht die Anwendung derjenigen Bestimmungen des österreichischen Rechts, die ohne Rücksicht darauf, welchem Recht der Versicherungsvertrag unterliegt, den Sachverhalt zwingend regeln.

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