§ 4 EWR-Psychologenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 22.10.1999

Ausgleichsmaßnahmen

§ 4

§ 4. (1) Hat das Prüfverfahren ergeben, dass wesentliche Unterschiede hinsichtlich der fachlichen Qualifikation bestehen, so sind

  1. 1. die Fachgebiete, über die eine Eignungsprüfung einschließlich

praktischer Inhalte abzulegen ist und die Art der Prüfung sowie

  1. 2. die Dauer eines Anpassungslehrgangs samt allfälliger

Zusatzausbildung in theoretischen Inhalten einschließlich der

erforderlichen Qualifikation des klinischen Psychologen oder

Gesundheitspsychologen als Supervisor

von der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales als mögliche Ausgleichsmaßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Die Eignungsprüfung sowie eine allfällige Zusatzausbildung über theoretische Ausbildungsinhalte sind in Ausbildungseinrichtungen, die gemäß dem Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, anerkannt worden sind, zu absolvieren.

(3) Der Anerkennungswerber hat entweder die Eignungsprüfung oder den Anpassungslehrgang als eine der im Bescheid festgelegten Ausgleichsmaßnahmen zu wählen und dies dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales schriftlich innerhalb der im Bescheid festgelegten Frist bekannt zu geben. Weiters hat der Anerkennungswerber bis längstens eine Woche nach Beginn der gewählten Ausgleichsmaßnahme namentlich die anerkannten Ausbildungseinrichtungen gemäß den §§ 5 Abs. 2 oder 6 Abs. 2 sowie die Praktikumseinrichtungen und/oder die klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen gemäß den §§ 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 2 schriftlich dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bekannt zu geben.

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