§ 4 EWR-Ing-KonsV

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1995

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 9/2008).

Fachliche Befähigung

§ 4.

(1) Die fachliche Befähigung gemäß § 6 Abs. 1 ZTG ist nachzuweisen durch:

  1. 1.  a)den Besitz eines Diploms im Sinne des § 3 Z 1 lit. a, das in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erforderlich ist, um den Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, wenn dieses Diplom in einem EWR-Mitgliedstaat erworben oder anerkannt wurde oder
  2. b) den Besitz von Nachweisen im Sinne des § 3 Z 1 lit. b, daß der Antragsteller diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht gemäß Art. 1 lit. c und lit. d Abs. 1 der Richtlinie 89/48/EWG reglementiert, sofern der Betreffende dabei im Besitz von einem oder mehreren Ausbildungsnachweisen ist,
  1. 2. einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang im Sinne des Art. 1 lit. f der Richtlinie 89/48/EWG oder eine mündliche Eignungsprüfung im Sinne des Art. 1 lit. g der genannten Richtlinie oder eine Berufserfahrung im Sinne des Art. 1 lit. e der genannten Richtlinie, sofern ein Vergleich der absolvierten Ausbildung/Berufserfahrung mit der in Österreich zur Ausübung dieses Berufes vorgeschriebenen Ausbildung/Berufserfahrung (Äquivalenzprüfung) hinsichtlich Art und Dauer der Ausbildung/Berufserfahrung ergeben hat, daß eine solche Maßnahme erforderlich ist.

(2) Art und Umfang der Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 2 wird im Zuge des Verfahrens um die Verleihung der Befugnis entsprechend Art. 4 der Richtlinie 89/48/EWG festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019

Gesetzesnummer

10012545

Dokumentnummer

NOR12156253

alte Dokumentnummer

N9199551217J

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