Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 9/2008).
Fachliche Befähigung
§ 4.
(1) Die fachliche Befähigung gemäß § 6 Abs. 1 ZTG ist nachzuweisen durch:
- 1. a)den Besitz eines Diploms im Sinne des § 3 Z 1 lit. a, das in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erforderlich ist, um den Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, wenn dieses Diplom in einem EWR-Mitgliedstaat erworben oder anerkannt wurde oder
- b) den Besitz von Nachweisen im Sinne des § 3 Z 1 lit. b, daß der Antragsteller diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht gemäß Art. 1 lit. c und lit. d Abs. 1 der Richtlinie 89/48/EWG reglementiert, sofern der Betreffende dabei im Besitz von einem oder mehreren Ausbildungsnachweisen ist,
- –die in einem Mitgliedstaat von der zuständigen Stelle ausgestellt wurden;
- –aus denen hervorgeht, daß der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Mitgliedstaat absolvierte und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat und
- –die er zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Berufes erworben hat.
- 2. einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang im Sinne des Art. 1 lit. f der Richtlinie 89/48/EWG oder eine mündliche Eignungsprüfung im Sinne des Art. 1 lit. g der genannten Richtlinie oder eine Berufserfahrung im Sinne des Art. 1 lit. e der genannten Richtlinie, sofern ein Vergleich der absolvierten Ausbildung/Berufserfahrung mit der in Österreich zur Ausübung dieses Berufes vorgeschriebenen Ausbildung/Berufserfahrung (Äquivalenzprüfung) hinsichtlich Art und Dauer der Ausbildung/Berufserfahrung ergeben hat, daß eine solche Maßnahme erforderlich ist.
(2) Art und Umfang der Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 2 wird im Zuge des Verfahrens um die Verleihung der Befugnis entsprechend Art. 4 der Richtlinie 89/48/EWG festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019
Gesetzesnummer
10012545
Dokumentnummer
NOR12156253
alte Dokumentnummer
N9199551217J
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