Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 9/2008).
Fachliche Befähigung
§ 4.
Für die im § 6 ZTG normierten Nachweise gilt folgendes:
- 1. Die Voraussetzung des Studiums (§ 6 Abs. 1 Z 1 ZTG) erfüllt ein Antragsteller, wenn er nachweist, daß er in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als der Republik Österreich ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Art. 7 und 11 der „Architekturrichtlinie“, erworben hat.
- 2. Die Voraussetzung des Studiums und der Ziviltechnikerprüfung (§ 6 Abs. 1 Z 1 und 3 ZTG) erfüllt ein Antragsteller, wenn er nachweist, daß er ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Art. 7 und 11 der „Architekturrichtlinie“, besitzt und entweder eine Berufsberechtigung erworben hat oder den Beruf eines Architekten rechtmäßig ausübt. In diesem Fall hat der Antragsteller einen von der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer ausgestellten Nachweis über die Erfüllung der im Art. 26 der „Architekturrichtlinie“ normierten Informationspflicht über die in Österreich geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften und über das Berufs- und Standesrecht für Architekten zu erbringen.
Schlagworte
Berufsrecht
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
10012544
Dokumentnummer
NOR12156248
alte Dokumentnummer
N9199551211J
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