§ 4 EWR-ArchV

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1995

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 9/2008).

Fachliche Befähigung

§ 4.

Für die im § 6 ZTG normierten Nachweise gilt folgendes:

  1. 1. Die Voraussetzung des Studiums (§ 6 Abs. 1 Z 1 ZTG) erfüllt ein Antragsteller, wenn er nachweist, daß er in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als der Republik Österreich ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Art. 7 und 11 der „Architekturrichtlinie“, erworben hat.
  2. 2. Die Voraussetzung des Studiums und der Ziviltechnikerprüfung (§ 6 Abs. 1 Z 1 und 3 ZTG) erfüllt ein Antragsteller, wenn er nachweist, daß er ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Art. 7 und 11 der „Architekturrichtlinie“, besitzt und entweder eine Berufsberechtigung erworben hat oder den Beruf eines Architekten rechtmäßig ausübt. In diesem Fall hat der Antragsteller einen von der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer ausgestellten Nachweis über die Erfüllung der im Art. 26 der „Architekturrichtlinie“ normierten Informationspflicht über die in Österreich geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften und über das Berufs- und Standesrecht für Architekten zu erbringen.

Schlagworte

Berufsrecht

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10012544

Dokumentnummer

NOR12156248

alte Dokumentnummer

N9199551211J

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