§ 4 Evangelisch-theologische Studienrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

2. ABSCHNITT

Diplomstudium der fachtheologischen Studienrichtung Erster Studienabschnitt

§ 4.

Der erste Studienabschnitt hat der Einführung in die Methoden wissenschaftlichen Arbeitens, in die theologischen und philosophischen Grundlagen der Pflichtfächer sowie der Vermittlung ergänzender Kenntnisse, insbesondere der griechischen und der hebräischen Sprache, zu dienen.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Gesetzesnummer

10009893

Dokumentnummer

NOR12124754

alte Dokumentnummer

N7199327250J

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