Wahlbehörden
§ 4.
Für die Leitung und Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments sind die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde zuständig, die nach der NRWO jeweils im Amt sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
10001436
Dokumentnummer
NOR40087972
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