Zahlstelle
§ 4
(1) Für die Zwecke dieses Gesetzes gilt als Zahlstelle jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirtschaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zu Grunde liegenden Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauftragt ist.
Ein Wirtschaftsbeteiligter ist jede natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihres Berufs oder ihres Gewerbes Zinszahlungen tätigt.
(2) Jegliche in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zu Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszahlung zu Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt im Zeitpunkt der Zahlung mit dieser Zahlung oder Einnahme ebenfalls als Zahlstelle (Zahlstelle kraft Vereinnahmung). Werden Zinsen an eine solche Einrichtung, die nicht gemäß Abs. 3 optiert hat, gezahlt oder einem Konto einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten sie als Zinszahlung durch diese Einrichtung. Wenn eine Zahlstelle kraft Vereinnahmung, später Zinsen an den wirtschaftlichen Eigentümer zahlt, oder zu seinen Gunsten einzieht, unterliegt diese Zinszahlung nicht diesem Bundesgesetz.
Wenn ein Wirtschaftsbeteiligter an eine Einrichtung Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu deren Gunsten einzieht und auf Grund beweiskräftiger und von der Einrichtung vorgelegter offizieller Unterlagen Grund zu der Annahme hat, dass
- 1. sie eine juristische Person mit Ausnahme der in Abs. 4 genannten juristischen Personen ist oder
- 2. ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung unterliegen oder
- 3. sie ein nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassener OGAW ist,
unterliegt diese Zahlung oder Einziehung nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.
Ein Wirtschaftsbeteiligter, der einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Einrichtung, die nicht unter Z 1, 2 oder 3 fällt, Zinsen zahlt oder zu deren Gunsten die Zinszahlung einzieht, gilt an Stelle dieser Einrichtung als Zahlstelle, welche die EU–Quellensteuer zu erheben hat, es sei denn, dass § 10 Abs. 4 anzuwenden ist.
(3) In Österreich aufgelegte Investmentfonds, die nicht der Richtlinie 85/611/EWG entsprechen, gelten für Zwecke dieses Bundesgesetzes stets als OGAW iSd Abs. 2 Z 3, es sei denn die den Fonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft erklärt schriftlich, dass der Fonds wie eine Einrichtung im Sinne von Abs. 2 behandelt werden soll (Opting Out). Sonstige Einrichtungen im Sinne von Abs. 2 können sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes jedoch ebenfalls als OGAW im Sinne von Abs. 2 Z 3 behandeln lassen (Opting In). Auf Grund eines schriftlichen Antrages der Kapitalanlagegesellschaft, die einen in Österreich aufgelegten, nicht der Richtlinie 85/611/EWG entsprechenden Investmentfonds auflegt, bzw. der sonstigen Einrichtung im Sinne von Abs. 2 wird ihr vom zuständigen Finanzamt ein entsprechender Nachweis ausgestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung das für die Ausstellung der diesbezüglichen Nachweise zuständige Finanzamt zu bestimmen. Wenn eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassene Einrichtung im Sinne von Abs. 2 diese Option ausgeübt hat, so hat sie dem inländischen Wirtschaftsbeteiligten, der Zinsen auszahlt oder zu ihren Gunsten einzieht, einen Nachweis über die Ausübung der Option vorzulegen.
(4) Die von Abs. 2 Z 1 ausgenommenen juristischen Personen sind:
in Finnland: avoin yhtiö (Ay) und kommandiittiyhtiö (Ky)/öppet bolag und kommanditbolag.
in Schweden: handelsbolag (HB) und kommanditbolag (KB).
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