§ 4 ETG 1992

Alte FassungIn Kraft seit 20.4.2016

§ 4.

(1) Auf bestehende elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, welche nach den zur Zeit ihrer Errichtung beziehungsweise Herstellung in Geltung gestandenen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften errichtet beziehungsweise hergestellt wurden, finden neue elektrotechnische Sicherheitsvorschriften keine Anwendung. Für diese Anlagen und Betriebsmittel bleiben im allgemeinen die zur Zeit ihrer Errichtung beziehungsweise Herstellung in Geltung gestandenen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften weiter in Kraft.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann jedoch generell durch Verordnung oder die Behörde (§ 13) individuell durch Bescheid bestehende elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel in den Geltungsbereich neuer elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften einbeziehen, wenn

  1. a) durch die Anwendung der neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften erhebliche Mißstände beseitigt werden, welche die Sicherheit von Personen oder Sachen, ferner die Betriebs- und Störungssicherheit der elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel sowie sonstiger Anlagen in ihrer Umgebung gefährden oder, wenn
  2. b) die Umstellung auf die neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften ohne größere Beeinträchtigung des Betriebes durchgeführt werden kann und die Kosten der Umstellung für den Verpflichteten verhältnismäßig gering sind.

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