§ 4 ETA-VO

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2012

Form der Übermittlung

§ 4.

(1) Die Übermittlung der Transaktionsdaten hat auf ausdrückliches schriftliches Verlangen zu erfolgen.

(2) Alle Daten sind in elektronischer Form in der jeweils gesetzten, angemessenen Frist zu übermitteln oder direkt auf einer eingerichteten elektronischen Eingabeplattform einzugeben.

(3) Die Übermittlungsfrist, die Formate sowie die Eingabeplattform werden in dem ausdrücklichen schriftlichen Verlangen auf Übermittlung der Transaktionsdaten bestimmt. Informationen über anzuwendende Formate bzw. Eingabeplattformen können auch im Internet zur Verfügung gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2017

Gesetzesnummer

20008014

Dokumentnummer

NOR40142779

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