§ 4 Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1903

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 4.

Bei den Genossenschaften (Vereinen), die sich einer Verbandsrevision unterwerfen, sowie bei denjenigen, für die der Revisor vom Gerichte oder von der politischen Landesbehörde bestellt wird, ist außerdem in das Verzeichnis die jeweilige Revision durch Angabe der Zeit einzutragen, während welcher sie der Revisor vorgenommen hat.

Die Eintragung hat von amtswegen zu erfolgen, sobald die Anzeige des Revisors über die Vollendung der Revision eintrifft (§. 7, Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133). Diese Anzeige ist spätestens 14 Tage nach Abschluss der Revisionsarbeiten zu machen.

Schlagworte

RGBl. Nr. 133/1903

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Gesetzesnummer

10001716

Dokumentnummer

NOR12022933

alte Dokumentnummer

N2190319091R

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