Erhebungsmerkmale
§ 4.
- 1. die in Rechnung gestellten Preise samt Steuern und sonstigen Abgaben und preisbestimmenden Qualitätsmerkmale jener Waren und Dienstleistungen, welche in die im Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes angeführten Kategorien fallen;
- 2. für den nationalen VPI darüber hinaus Preise und preisbestimmende Qualitätsmerkmale für folgende Positionen des Warenkorbs:
- a) die Kosten für Eigentumswohnungen (Rückzahlungen, Annuitäten und Anzahlungen);
- b) Kraftfahrzeugsteuern (motorbezogene Versicherungssteuern);
- c) die Einsätze bei den Glücksspielen;
- d) die Kosten von Übernachtungen im Ausland;
- e) die Prämien für Eigenheimbündelversicherungen;
- 3. die produktspezifischen Anteile von Waren und Dienstleistungen, deren Preise tarifmäßig festgelegt sind, am Gesamtumsatz der statistischen Einheit.
(2) Tarifmäßig gemäß Abs. 1 Z 3 ist im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2646/98 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Tarifen im harmonisierten Verbraucherpreisindex zu verstehen.
(3) Die gemäß Abs. 1 erhobenen Daten sind durch die Daten der Erwerbs- und Wohnungsstatistik betreffend die Wohnungsaufwendungen zu ergänzen.
Schlagworte
Erwerbsstatistik
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Gesetzesnummer
20002846
Dokumentnummer
NOR40042644
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