§ 4 Erstellung von Verbraucherpreisindizes

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2003

Erhebungsmerkmale

§ 4.

(1) Es sind zu erheben:

  1. 1. die in Rechnung gestellten Preise samt Steuern und sonstigen Abgaben und preisbestimmenden Qualitätsmerkmale jener Waren und Dienstleistungen, welche in die im Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes angeführten Kategorien fallen;
  2. 2. für den nationalen VPI darüber hinaus Preise und preisbestimmende Qualitätsmerkmale für folgende Positionen des Warenkorbs:
  1. a) die Kosten für Eigentumswohnungen (Rückzahlungen, Annuitäten und Anzahlungen);
  2. b) Kraftfahrzeugsteuern (motorbezogene Versicherungssteuern);
  3. c) die Einsätze bei den Glücksspielen;
  4. d) die Kosten von Übernachtungen im Ausland;
  5. e) die Prämien für Eigenheimbündelversicherungen;
  1. 3. die produktspezifischen Anteile von Waren und Dienstleistungen, deren Preise tarifmäßig festgelegt sind, am Gesamtumsatz der statistischen Einheit.

(2) Tarifmäßig gemäß Abs. 1 Z 3 ist im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2646/98 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Tarifen im harmonisierten Verbraucherpreisindex zu verstehen.

(3) Die gemäß Abs. 1 erhobenen Daten sind durch die Daten der Erwerbs- und Wohnungsstatistik betreffend die Wohnungsaufwendungen zu ergänzen.

Schlagworte

Erwerbsstatistik

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

20002846

Dokumentnummer

NOR40042644

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