Grundsätze für Verarbeitung
§ 4.
(1) Daten sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen, wobei auf die Art der verarbeiteten Daten Bedacht zu nehmen ist.
(2) Bei der Organisation der Verarbeitung ist auf die Unvereinbarkeit von Tätigkeiten Bedacht zu nehmen.
(3) Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen oder fernschriftlichen Aufträgen der Auftraggeber verarbeitet werden. Die Aufträge können auch fernmündlich oder im Funkwege ergehen, wenn die kurzfristige Durchführung des Auftrages für die erfolgreiche Durchführung einer Amtshandlung notwendig ist. Die Eingabeprotokolle sind zu überprüfen und aufzubewahren.
(4) Die Inbetriebnahme von Einrichtungen für die Verarbeitung, insbesondere von Dateneingabe- und -abfragegeräten durch nichtberechtigte Personen ist durch die geeigneten organisatorischen, personellen, technischen und baulichen Maßnahmen zu verhindern.
(5) Die für die Verarbeitung notwendigen Daten und die Programme einschließlich der dazugehörigen Dokumentation sind auch außerhalb der Verarbeitungsstätte gesichert aufzubewahren.
(6) Sofern es technisch und wirtschaftlich vertretbar ist, sind Programme zum Schutz gegen unbefugte Zugriffe einzusetzen.
(7) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger ist sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Gesetzesnummer
10000690
Dokumentnummer
NOR12009751
alte Dokumentnummer
N11980164660
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