§ 4.
Für in der Anlage bei einzelnen Schulen nicht angeführte Lehrberufe können Lehrzeitersätze im Einzelfall gemäß § 28 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes vereinbart werden. Soferne es sich hiebei um einen Lehrberuf handelt, der mit einem für diese Schule in der Anlage festgelegten Lehrberuf verwandt ist, darf das Ausmaß des Lehrzeitersatzes jedoch weder das in der Lehrberufsliste festgelegte Ausmaß der Verwandtschaft noch das in der Anlage für den verwandten Lehrberuf angegebene Ausmaß des Lehrzeitersatzes übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10007476
Dokumentnummer
NOR12081951
alte Dokumentnummer
N5199419961L
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