Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1979
§ 4.
(1) Die im § 3 Abs. 1 lit. c bis e genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf die Dauer von vier Jahren in den Invalidenfürsorgebeirat berufen. Die Vorschläge hinsichtlich je eines Vertreters und Ersatzmannes der Dienstgeberorganisationen sind von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Vereinigung Österreichischer Industrieller, die Vorschläge hinsichtlich je eines Vertreters und Ersatzmannes der Dienstnehmerorganisationen vom Österreichischen Arbeiterkammertag, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund zu erstatten. Zur Erstattung der Vorschläge für die Berufung der Vertreter und Ersatzmänner der Kriegsopfer und der übrigen nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 begünstigten Invaliden sind diejenigen Vereinigungen berechtigt, die gemäß den Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet sind, Zweigorganisationen besitzen oder als Dachorganisation konstituiert sind und die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von Behinderten zum Ziel haben.
(2) Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, so ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt eine Vereinbarung über das Vorschlagsrecht nicht zustande, so entscheidet hierüber der Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf das Ergebnis eines nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführenden Ermittlungsverfahrens, durch das die Mitgliederstärke der in Betracht kommenden Vereinigungen festzustellen ist. Die näheren Bestimmungen hierüber bleiben der Verordnung überlassen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1979
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2023
Gesetzesnummer
10008112
Dokumentnummer
NOR12092761
alte Dokumentnummer
N6194611387A
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