Einberufung von Sitzungen
§ 4.
(1) Der Vorsitzende beruft die Kommission zu Sitzungen ein. Sobald ein Mitglied der Kommission oder ein zuständiger Bundesminister darum ersucht, hat der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter oder bei deren Verhinderung der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten innerhalb von einer Woche, bei Gefahr in Verzug innerhalb von 24 Stunden, eine Sitzung einzuberufen.
(2) Mit der Sitzungseinladung ist den Mitgliedern der Kommission eine Tagesordnung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Gesetzesnummer
10001473
Dokumentnummer
NOR12016189
alte Dokumentnummer
N1199713906H
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