§ 4 Errichtung einer Kommission zum Schutz des Informationsaustausches mit Internationalen Organisationen

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.1997

Einberufung von Sitzungen

§ 4.

(1) Der Vorsitzende beruft die Kommission zu Sitzungen ein. Sobald ein Mitglied der Kommission oder ein zuständiger Bundesminister darum ersucht, hat der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter oder bei deren Verhinderung der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten innerhalb von einer Woche, bei Gefahr in Verzug innerhalb von 24 Stunden, eine Sitzung einzuberufen.

(2) Mit der Sitzungseinladung ist den Mitgliedern der Kommission eine Tagesordnung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10001473

Dokumentnummer

NOR12016189

alte Dokumentnummer

N1199713906H

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