§ 4 Errichtung einer Kommission Forum für Atomfragen“

Alte FassungIn Kraft seit 09.5.1990

Bestellung und Abberufung der Mitglieder

§ 4.

Die Bestellung und Abberufung der in § 3 Abs. 1 bis 3 genannten Mitglieder des Forums obliegt dem Bundeskanzler. Soweit es sich dabei um Bedienstete aus dem Planstellenbereich eines anderen Bundesministeriums handelt, bedarf er zur Ernennung des Einvernehmens mit dem betreffenden Bundesminister.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10001062

Dokumentnummer

NOR12013267

alte Dokumentnummer

N1199011781J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)