§ 4
Versorgungs- und Abfindungsansprüche
Versorgungs- und Abfindungsansprüche sowie Ansprüche ähnlicher Art, die vor dem Erlöschen des Fideikommisses bereits entstanden sind, werden durch das Erlöschen nicht berührt. Bei und nach dem Erlöschen des Fideikommisses kommen solche Ansprüche nicht mehr zur Entstehung.
Schlagworte
Versorgungsanspruch, Unterhalt, Weitergeltung, Aufrechterhaltung
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Gesetzesnummer
10001873
Dokumentnummer
NOR12024616
alte Dokumentnummer
N2193810192S
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