§ 4 Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.1945

§ 4

Versorgungs- und Abfindungsansprüche

Versorgungs- und Abfindungsansprüche sowie Ansprüche ähnlicher Art, die vor dem Erlöschen des Fideikommisses bereits entstanden sind, werden durch das Erlöschen nicht berührt. Bei und nach dem Erlöschen des Fideikommisses kommen solche Ansprüche nicht mehr zur Entstehung.

Schlagworte

Versorgungsanspruch, Unterhalt, Weitergeltung, Aufrechterhaltung

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10001873

Dokumentnummer

NOR12024616

alte Dokumentnummer

N2193810192S

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