materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 100/2023
Heimarbeitszuschlag
§ 4.
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%, bei Beistellung von eigenem Werkzeug einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 20%.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Gesetzesnummer
20011937
Dokumentnummer
NOR40245154
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