§ 4 Erlassung eines Heimarbeitstarifs für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 6/2025

Wirksamkeitsbeginn

§ 4.

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Jänner 2024 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Gesetzesnummer

20012508

Dokumentnummer

NOR40259730

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