§ 4 Erlassung eines Heimarbeitstarifs für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 21/2024

Wirksamkeitsbeginn

§ 4.

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Jänner 2023 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2024

Gesetzesnummer

20012178

Dokumentnummer

NOR40251155

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