§ 4 Erlassung eines Heimarbeitstarifs für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2022

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 99/2023

Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung, Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

§ 4.

Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration werden nach dem Kollektivvertrag für die Buchbinder, Kartonagewaren- und Etuierzeuger, abgeschlossen am 28. März 2022, ab diesem Zeitpunkt wie folgt geregelt:

  1. 1. Der Urlaubszuschuss beträgt vom 1. bis zum vollendeten 6. Dienstjahr 4 Wochenverdienste, d.s. 8%; ab dem 7. Dienstjahr 4 1/3 Wochenverdienste, d.s. 8,67%.
  2. 2. Die Weihnachtsremuneration beträgt vom 1. bis zum vollendeten 6. Dienstjahr 4 Wochenverdienste, d.s. 8%; ab dem 7. Dienstjahr 4 1/3 Wochenverdienste, d.s. 8,67%.
  3. 3. Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter, die während des Jahres in den Betrieb eintreten oder aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration.

Schlagworte

Kartonagewarenerzeuger

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

20011912

Dokumentnummer

NOR40244572

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