Theoretische Prüfung Allgemeine Bestimmungen
§ 4.
(1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskanditaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10007242
Dokumentnummer
NOR12078531
alte Dokumentnummer
N5199221125J
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