§ 4 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Verkehrsgeografie

§ 4.

(1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:

  1. a) Wesentliche inländische Urlaubsdestinationen im Sommer- bzw. Wintertourismus,
  2. b) Wesentliche ausländische Urlaubsdestinationen,
  3. c) Wesentliche Flug- und Schiffsrouten, Hauptachsen des europäischen Eisenbahn- und Straßenverkehrs,
  4. d) Städtetourismus und internationaler Geschäftsreiseverkehr,
  5. e) Touristische Attraktionen in Österreich.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Schlagworte

Sommertourismus, Flugroute, Eisenbahnverkehr

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10007168

Dokumentnummer

NOR12077905

alte Dokumentnummer

N5199115877J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)