Verkaufsförderung und Lagerung
§ 4.
(1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
- a) Werbung,
- b) Verkaufsförderung,
- c) Warenpräsentation,
- d) Warenlagerung,
- e) Verkaufsvorbereitung.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Bei der Fragestellung ist auf die verwendungsbezogenen Warenkenntnisse, auf die Berufsvorschriften des Fachgebietes und auf spezielle Lagerungsvorschriften Bedacht zu nehmen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2026
Gesetzesnummer
10007164
Dokumentnummer
NOR12077860
alte Dokumentnummer
N5199115828J
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