Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung
§ 4.
(1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
- a) Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis über die Waren des Fachbereichs,
- b) Warengruppenspezifische Besonderheiten von Waren des Fachbereichs,
- c) Kundenberatung und Information,
- d) Verkaufsabwicklung,
- e) Anbahnung von Zusatzverkäufen,
- f) Verkaufsabrechnung,
- g) Behandlung von Reklamationen,
- h) Warenzustellung und Versand.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Warensortiment des Lehrbetriebes und die warengruppenspezifischen Besonderheiten des Fachbereichs ist die Prüfung in der Form eines möglichst lebendigen Verkaufsgesprächs zu führen. Auf verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen und Berufsvorschriften des Fachbereichs ist Bedacht zu nehmen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Schlagworte
qualitätsbezogen
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026
Gesetzesnummer
10007159
Dokumentnummer
NOR12077802
alte Dokumentnummer
N5199115765J
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