Wiederholungsprüfung
§ 4.
(1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wurde die Leistung des Prüflings in einem oder zwei Gegenständen der theoretischen Prüfung mit “nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die betreffenden Gegenstände zu beschränken.
(3) Wurde die Leistung des Prüflings in drei Gegenständen der theoretischen Prüfung mit “nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die theoretische Prüfung zu beschränken.
(4) Wurde die Leistung des Prüflings in einem oder zwei Gegenständen der praktischen Prüfung mit “nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die betreffenden Gegenstände zu beschränken.
(5) Wurde die Leistung des Prüflings in drei Gegenständen der praktischen Prüfung mit “nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die praktische Prüfung zu beschränken.
(6) Wurde die Leistung des Prüflings in einem Gegenstand der theoretischen Prüfung und in einem Gegenstand der praktischen Prüfung mit “nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die betreffenden zwei Gegenstände zu beschränken.
(7) In allen übrigen Fällen ist die gesamte Lehrabschlußprüfung zu wiederholen.
(8) In den Fällen der Abs. 2, 4 und 6 hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat.
(9) In den Fällen der Abs. 3, 5 und 7 darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10006475
Dokumentnummer
NOR12071159
alte Dokumentnummer
N51976150110
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