§ 4 Erlassung der Prüfungsordnung für den Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer

Alte FassungIn Kraft seit 17.9.1976

Das Berggesetz ist mit 31. 12. 2001 außer Kraft getreten.

Gliederung der Häuerprüfung

§ 4.

(1) Die Häuerprüfung für Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer gliedert sich in einen praktischen und in einen theoretischen Teil.

(2) Der praktische Teil der Häuerprüfung umfaßt den Gegenstand “Fachgespräch".

(3) Der theoretische Teil der Häuerprüfung umfaßt den Gegenstand “Fachkunde aus dem bergbaulichen Bereich". Die Prüfung hierüber ist schriftlich abzulegen.

(4) Der theoretische Teil der Häuerprüfung entfällt, wenn der Prüfling die letzte Klasse der Berufsschule für Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer erfolgreich abgeschlossen hat.

Das Berggesetz ist mit 31. 12. 2001 außer Kraft getreten.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10006523

Dokumentnummer

NOR12071413

alte Dokumentnummer

N51976153780

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