Das Berggesetz ist mit 31. 12. 2001 außer Kraft getreten.
Gliederung der Häuerprüfung
§ 4.
(1) Die Häuerprüfung für Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer gliedert sich in einen praktischen und in einen theoretischen Teil.
(2) Der praktische Teil der Häuerprüfung umfaßt den Gegenstand “Fachgespräch".
(3) Der theoretische Teil der Häuerprüfung umfaßt den Gegenstand “Fachkunde aus dem bergbaulichen Bereich". Die Prüfung hierüber ist schriftlich abzulegen.
(4) Der theoretische Teil der Häuerprüfung entfällt, wenn der Prüfling die letzte Klasse der Berufsschule für Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer erfolgreich abgeschlossen hat.
Das Berggesetz ist mit 31. 12. 2001 außer Kraft getreten.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10006523
Dokumentnummer
NOR12071413
alte Dokumentnummer
N51976153780
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