§ 4 ERegV 2009

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Antragstellung durch die Betroffene bzw. den Betroffenen

§ 4.

(1)   Wenn die bzw. der Betroffene weder im ZMR noch im ERnP eingetragen ist, oder aufgrund eines Eintragungsersuchens eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs bereits im ERnP erfasst ist, aber nicht alle Eintragungsdaten gemäß § 3 Z 1 lit. d bis g im Datensatz (§ 7 Abs. 1) enthalten oder die eingetragenen Daten zu ändern sind, kann die bzw. der Betroffene die Eintragung in das ERnP bei der Stammzahlenregisterbehörde oder bei einem dafür von ihr vorgesehenen Dienstleister beantragen. Die Stammzahlenregisterbehörde hat im Internet eine Liste dieser Dienstleister sowie Informationen zur Einbringung des Antrags zu veröffentlichen. Die Eintragung im ERnP erfolgt durch die Stammzahlenregisterbehörde.

(2)  Betroffene haben die Eintragungsdaten mit Ausnahme des Datums gemäß § 3 Z 1 lit. c durch geeignete amtliche Dokumente nachzuweisen. Betroffene, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, haben den Nachweis durch ein Reisedokument zu erbringen.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2022

Gesetzesnummer

20006490

Dokumentnummer

NOR40111045

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